Beschreibung
Das Nocpix MATE ULTRA S60R ist das Spitzenmodell der MATE-Serie und richtet sich an Jägerinnen und Jäger, die kompromisslose Leistung erwarten. Während das MATE H50R bereits unser Bestseller ist, setzt das ULTRA S60R noch einmal Maßstäbe in Reichweite, Bildschärfe und Detailtreue – die erste Wahl für alle, die das Maximum aus ihrer Jagdausrüstung herausholen wollen.
Mit seinem hochmodernen 1280px VOx-Sensor und dem lichtstarken 60-mm-F1.0-Objektiv erreicht es eine noch größere Detektionsreichweite und liefert gestochen scharfe Wärmebilder mit höchster Präzision. In völliger Dunkelheit überzeugt das ULTRA S60R mit klaren Konturen, brillanter Darstellung und stabiler Treffpunktlage. Ergänzt wird dies durch den integrierten Distanzmesser, der auch auf weite Schüsse perfekte Orientierung bietet.
Als Premium-Modell bietet das ULTRA S60R nicht nur überragende Technik, sondern auch eine praxisgerechte Ausstattung: Fernbedienung, robuste Schafthalterung und 4x leistungsstarke IRB-2 Akkus gehören selbstverständlich zum Lieferumfang. So ist maximale Flexibilität und Komfort bei jeder Jagd garantiert. Ausserdem ist im Lieferumfang das Magic-zoom Gadget enthalten.
Kein anderes Modell der Serie kombiniert Reichweite, Präzision und Ausstattung so eindrucksvoll wie das Nocpix MATE ULTRA S60R – die klare Empfehlung für passionierte Jägerinnen und Jäger, die sich nicht mit weniger als dem Besten zufriedengeben.
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Gesetzliche Bestimmungen
Diese Produkte sind in der Schweiz frei verkäuflich. Der Kauf benötigt keine Ausnahme-Genehmigung der Behörden. Trotzdem gelten für die Verwendung gesetzliche Regeln.
Wie sieht die jagdliche Gesetzeslage aus?
Das montierte Vorsatzgerät auf dem Zielfernrohr wird gemäss den geltenden Jagdvorschriften (Artikel 2 des eidgenössischen Jagdgesetzes) als verbotenes Hilfsmittel betrachtet und darf im Allgemeinen so nicht zur Jagdausübung verwendet werden. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass unter bestimmten Bedingungen und gemäß den Vorschriften Jäger und Jägerinnen von den örtlichen Behörden die Erlaubnis zur Verwendung verbotener Hilfsmittel erhalten. Diese Erlaubnis wird in Betracht gezogen, um zwei Hauptgründe zu erfüllen: Erstens, um eine nächtliche Bejagung zu gewährleisten, insbesondere in und um sensible Schutzgebiete herum. Zweitens, um anspruchsvolle, aber notwendige Reduktionsziele zu erreichen. Allerdings können keine allgemeinen Genehmigungen für alle Jägerinnen und Jäger erteilt werden. Stattdessen können individuelle Ausnahmegenehmigungen an Personen vergeben werden, sofern sie dazu beitragen können und den Wunsch haben, die oben genannten Ziele zu erreichen. Das nicht montierte Wärmebildvorsatzgerät kann als Beobachtungsgerät benutzt werden. Dazu braucht es keine Genehmigung der Behörden.
Wie kommt man zu einer Bewilligung zur Montage eines Wärmebildvorsatzgerätes?
1. Der Interessent füllt das Antragsformular für die jagdrechtliche Ausnahmebewilligung aus. Das Formular steht auf der Website der Jagdverwaltung des jeweiligen Kantons zur Verfügung.
2. Der Interessent reicht das Formular bei der jeweiligen Jagdbehörde ein.
3. Die jeweilige Jagdbehörde stellt dem Antragsteller nach Prüfung die Ausnahmebewilligung aus.
4. Der Antragsteller beantragt beim Fachbereich Waffen & Sprengstoffe der kantonalen Polizei eine waffenrechtliche Ausnahmebewilligung. Dem Antrag müssen unter anderem die jagdrechtliche Ausnahmebewilligung (als anerkennenswerter Grund) sowie ein Strafregisterauszug, der nicht älter als drei Monate ist, beigefügt werden.
5. Mit der waffenrechtlichen Ausnahmebewilligung kann der Antragsteller einen Schalldämpfer erwerben. Mit der jagdrechtlichen Ausnahmebewilligung darf er diesen Schalldämpfer im Revier einsetzten, welche die Bewilligung abdeckt.
6. Der Interessent kauft bei uns das entsprechende Produkt und erhält diese nach Überreichung der Dokumente (Ausnahmegenehmigung).
7. Der Kauf des Schalldämpfers oder das Zielgerät werden über das E-police an die bestehende Behörde gemeldet und die Serien-Nr. des Produktes auf den neuen Halter registriert.
Welches Bundesgesetz regelt die Verwendung und den Besitz von Waffenzubehör: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1998/2535_2535_2535/de
Allgemeine Gesuche und Formulare
Bitte beachten Sie, dass es kantonale unterschiede gibt. Kontaktieren Sie dazu das kantonale Waffenbüro oder die Jagd und Fischereiverwaltung. https://www.fedpol.admin.ch/fedpol/de/home/sicherheit/waffen/gesuche-formulare.html
Disclaimer
Bitte beachten Sie, dass die Informationen auf dieser Website nur informativer Natur sind. Änderungen sind vorbehalten. Der Kunde ist verpflichtet sich eigenständig bei den verantwortlichen Behörden zu informieren.